Freiwillige Feuerwehr
Neuhütten
Im Ernstfall
immer 112
Beitrags- und Finanzordnung des Feuerwehrvereins
§ 1 Zweck und Änderung der Beitrags- und Finanzordnung
Die Finanzordnung regelt die Pflicht der Vereinsmitglieder zur Entrichtung von Beiträgen sowie die Kassen- und
Vermögensverwaltung des Vereins. Zur Änderung der Beitrags- und Finanzordnung bedarf es mit Ausnahme der
Höchstbeträge in § 7 und § 8 gemäß § 13 Satz 3 der Vereinssatzung einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen der Mitgliederversammlung. Die Höchstbeträge in § 7 und § 8 können durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit
geändert werden.
§ 2 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
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Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Jeder der mit dem Finanzwesen des Vereins befasst ist, soll den Grundsatz gebotener Sparsamkeit beachten.
§ 3 Jahresabschluss
Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins enthalten sein.
Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 11 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern dazu auf Verlangen Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Überprüfung der Übereinstimmung von Aufzeichnungen und Belegen erfolgt stichprobenartig.
Nach Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr hat der Kassenwart den Kassenprüfern sämtliche Kassenunterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht erstatten können.
§ 4 Kassenprüfung
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Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Beitrags- und Finanzordnung. Sie überprüfen, ob
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die Finanz- und Vermögensstände den Angaben im Jahresabschluss entsprechen,
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die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind,
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die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden.
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Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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Die Prüfung ist im Kassenbuch mit Datum und Unterschrift der Prüfenden festzuhalten.
§ 5 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr
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Der Vorstand beschließt über die Ausgaben des Vereins.
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In dringenden Fällen ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n oder der Kassenwart berechtigt, Ausgaben bis zu einem Betrag von 250 € ohne vorherigen Beschluss des Vorstands durchzuführen. Für solche Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Vorstands einzuholen.
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Der Kassenwart verwaltet die Vereinsfinanzen über Vereinskonten und eine Vereinskasse.
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Der Zahlungsverkehr wird nach Möglichkeit bargeldlos abgewickelt.
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Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
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Die Verfügungsberechtigung (Zeichnungsrecht) über die Vereinskonten liegt beim Vorstandsvorsitzenden. Er erteilt dem Kassenwart und bei Bedarf weiteren Vorstandsmitgliedern Kontovollmacht.
§ 6 Vereinsbeiträge
Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Vereinsbeiträge wurde von der Mitgliederversammlung in der Generalversammlung vom 04.01.2002 wie folgt festgelegt:
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Erwachsene ab 18 Jahren zahlen 15 €
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Jugendliche von 12 bis 17 Jahre zahlen 10 €
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Kinder ab Geburt bis 11 Jahre zahlen 5 €
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Ehrenmitglieder, Ehrenkommandanten und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Betragsgrenzen für Gratulation bei besonderen Anlässen (gemäß § 16 Vereinssatzung)
Im Rahmen der in § 16 der Vereinssatzung festgelegten Gratulationen können Geschenke / Aufmerksamkeiten bis zu folgenden Höchstbeträgen übergeben werden:
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Im Rahmen von Gratulationen zu Geburtstagen gemäß § 16 Satz 1 der Vereinssatzung wird ein Präsentkorb und/oder Blumenstrauß bis maximal 50 € überreicht.
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Geschenke für Hochzeiten gemäß § 16 Satz 2 der Vereinssatzung dürfen maximal 75 € betragen.
§ 8 Erweisung der letzten Ehre
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Im Rahmen der in § 17 festgelegten Erweisung der letzten Ehre wird vom Feuerwehrverein ein Kranz oder eine Blumenschale bis zu einem Höchstbetrag von 100 € am Grab niedergelegt.
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Eine Beauftragung der Musikkapelle für die Beerdigung durch den Feuerwehrverein erfolgt nicht.
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Eine Auszahlung von „Sterbegeld“ an Hinterbliebene erfolgt nicht.
§ 9 Inkrafttreten
Die Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 10.01.2014 in Kraft.