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Satzung des Feuerwehrvereins

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Neuhütten e. V."

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 97843 Neuhütten – Im Wiesengrund 2

  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Neuhütten insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

§ 3 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus:
 

a. Vereinsmitgliedern

b. fördernden Mitgliedern,

c. Ehrenmitgliedern,

d. Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,

e. Mitgliedern der Kinderfeuerwehr.

 

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, ab der Geburt.

  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tod des Mitglieds,

    • durch Austritt,

    • durch Streichung von der Mitgliederliste,

    • durch Ausschluss.

  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

  3. Die empfangene Ausrüstung, die dem Verein gehört (z.B. Uniform), ist zurück zu geben. Für verlorengegangene, beschädigte oder unbrauchbar gewordene Ausrüstung kann Ersatz oder Ausgleich gefordert werden.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur  Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der  Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt und der in der Beitrags- und Finanzordnung dokumentiert wird. Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages erfolgt per SEPA-Lastschrift mit Lastschriftmandat.

 

 

§ 7 Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand / Vorstandschaft
 

1. Gemäß § 26 BGB besteht der Vorstand des Vereins aus:

a. dem Vorsitzenden,

b. dem/n stellvertretenden Vorsitzenden (ein bis maximal zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende)

 

Jede dieser Personen ist einzelvertretungsberechtigt.

 

2. Die Vorstandschaft besteht zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten Personen aus:

c. dem Schriftführer,

d. dem Kassenwart,

e. zwei bis vier Vertrauensleute

f. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß
    Punkt “ a bis d “ gewählt wird.

g. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in
    eine Funktion gemäß Punkt “ a bis d “ gewählt wird.

 

3. Die erweiterte Vorstandschaft besteht zusätzlich zu den unter Punkt 1 und 2 genannten Personen aus:

h. dem Gerätewart

i. dem Jugendwart

j. dem Leiter der Kinderfeuerwehr

 

Die unter Absatz 1 und 2, Punkt “a bis e“ genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

Der Vorsitzende und der/die stellvertretende/n Vorsitzenden ist/sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Schriftführer, Kassenwart und Vertrauensleute werden gemäß § 13 Satz 4 gewählt.

 

Gerätewart und Jugendwart werden vom Kommandanten der Feuerwehr ernannt. Der Leiter der Kinderfeuerwehr wird vom Vorsitzenden des Vereins ernannt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Sollte durch irgendwelche voran genannten Umstände ein Vorstandsmitglied frühzeitig aus seinem Amt ausscheiden, so wird dieses Amt bei Neuwahl eines Nachfolgers so besetzt, dass die Amtszeit bis zur turnusmäßigen Wahl der gesamten Vorstandschaft festgesetzt ist.

 

 

§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft
 

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

  7. Beschlussfassung über Ehrungen.


Die Vorstandschaft bestimmt über die Angelegenheiten des Vereins. Sie beschließt über die Ausgaben. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n oder der Kassenwart bis zum in der Beitrags- und Finanzordnung dokumentierten Höchstbetrag ohne vorherigen Beschluss der Vorstandschaft befugt. Der Höchstbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitrags- und Finanzordnung dokumentiert. Für solche Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Vorstands einzuholen.

 

 

§ 10 Sitzung der Vorstandschaft
 

Für die Sitzung der Vorstandschaft sowie des erweiterten Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Mitglieder des Vorstands und erweiterten Vorstands haben das gleiche einfache Stimmrecht (Mitglieder des erweiterten Vorstands jedoch nur, wenn sie satzungsgemäß zur Vorstandssitzung geladen wurden). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
 

 

§ 11 Kassenführung

 

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     

  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder „bei dessen Verhinderung„ des/r stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre durch Handzeichen gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,

    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,

    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft.
       

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
     

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich im Amtsblatt der Gemeinde Neuhütten einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
     

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
     

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
     

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
     

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
     

  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn mindestens eines der erschienen Mitglieder dies beantragt.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

§ 14 Ehrungen

 

  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann eine besondere öffentliche Belobigung oder die Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen werden.
     

  2. Vereinsmitglieder erhalten eine Vereinsehrung ab 25-jähriger Vereinszugehörigkeit, die sich ab 40-jähriger Mitgliedschaft im Abstand von 10 Jahren (40, 50, 60, 70 Jahre) und ab 70 Jahren im Abstand von 5 Jahren (75, 80, 85… Jahre) wiederholt.

 

 

§ 15 Ehrenmitglieder

 

  1. In Anerkennung besonderer Verdienste kann der Feuerwehrverein Ehrenkommandanten, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.
     

  2. Zu Ehrenkommandanten, Ehrenvorsitzenden können frühere Kommandanten und Vorsitzende der Feuerwehr ernannt werden, welche das Amt besonders lange und verdienstvoll geführt haben.
     

  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in der Vereinsarbeit und im aktiven Dienst in der Feuerwehr besondere Verdienste erworben haben oder sich durch langjährige Vereinszugehörigkeit (mind. 50 Jahre) auszeichnen.
     

  4. Zuständig zur Verleihung von Ehrungen ist der Vorstand.

 

 

§ 16 Gratulation bei besonderen Anlässen

 

  1. Vereinsmitgliedern wird ab dem 65.Geburtstag gratuliert, danach gibt es alle fünf Jahre einen Glückwunsch zum Geburtstag.
     

  2. Bei der Trauung eines Vereinsmitglieds wird vom Verein gratuliert, auch wird zu den Ehejubiläen: Silberne-, Goldene-, Diamantene- und Eiserne Hochzeit gratuliert.

 

 

§ 17 Erweisung der letzten Ehre

 

Beim Ableben eines Vereinsmitgliedes wird diesem die letzte Ehre erwiesen.

 

 

§ 18 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuhütten, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

 

Die Satzung tritt am 10.01.2014 in Kraft.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.01.2014 beschlossen.

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